Details zur Europäischen KI-Richtlinien

Der "AI Act" bezeichnet ein bedeutendes Regelwerk der Europäischen Union, das sich mit der Regulierung und Verwaltung von Künstlicher Intelligenz (KI) beschäftigt. Er tritt mit 1.8.2024 in Kraft. Dieses Gesetz zielt darauf ab, einen rechtlichen Rahmen für den Einsatz und die Entwicklung von KI-Systemen in der EU zu schaffen, um Innovationen zu fördern, gleichzeitig aber auch die öffentliche Sicherheit, Privatsphäre und Grundrechte zu schützen.

Kernpunkte des AI Acts umfassen:

  1. Risikobasierte Klassifizierung: KI-Systeme werden je nach potentiellem Risiko für Individuen und die Gesellschaft klassifiziert. Dies reicht von „unbedenklich“ bis hin zu „hohem Risiko“.
  2. Transparenzvorschriften: Für KI-Systeme, die direkten Einfluss auf Menschen haben (z.B. Chatbots), sind Transparenzmaßnahmen vorgesehen, damit Nutzer wissen, dass sie mit einer KI interagieren.
  3. Datenschutz und Datenqualität: Der AI Act betont die Wichtigkeit der Datenqualität und legt Standards fest, um Verzerrungen und Diskriminierungen durch KI zu vermeiden.
  4. Sicherheitsanforderungen: Für KI-Systeme, die als hochriskant eingestuft werden, sind strenge Sicherheitsanforderungen vorgesehen. Diese sollen sicherstellen, dass solche Systeme zuverlässig und sicher sind.
  5. Aufsicht und Compliance: Der Act sieht auch die Einrichtung von Aufsichtsbehörden vor, die die Einhaltung der Vorschriften überwachen.

Die KI-Servicestelle der österreichischen Regulierungsbehörde RTR dient als Ansprechpartner und Informationshub zum Thema KI. Sie unterstützt auch bei der Umsetzung des europäischen AI Act.

ChatGPT und Urheberrecht: Passt das zusammen?

 

1. Was ist ChatGPT und wie funktioniert es?

ChatGPT ist eine Software, die im Spätherbst 2022 schlagartig als KI für jedermann bekannt wurde. Die Hersteller haben ChatGPT „trainiert“, indem sie sie eine riesige Menge an vorbestehenden Textdaten aus dem Internet und anderen Quellen analysieren ließen. Während dieses „Fütterns“ mit Informationen konnte die Software die Strukturen und Muster der menschlichen Sprache erlernen. ChatGPT ist aber auch künftig noch lernfähig, kann also auf Feedback seiner Nutzer:innen reagieren und dadurch seine künftigen generierten Texte verbessern.

2. Sind KI-generierte Texte von ChatGPT urheberrechtlich geschützt?

Nun machen sich natürlich viele Nutzer:innen Sorgen darüber, ob sie die von ChatGPT gelieferten Ergebnisse auch frei verwenden dürfen. Um diese Frage zu beantworten, erkläre ich in aller Kürze die urheberrechtlichen Grundprinzipien hinsichtlich des Schutzes von Texten. Vorweg: Wer als Urheber:in eines geschützten Werks gilt, kann es Dritten verbieten, das Werk zu nutzen, unter anderem es zu vervielfältigen oder für andere im Internet bereitzustellen.

Die meisten Texte – fast egal, in welchem Land der Welt – sind urheberrechtlich geschützt. So nennt beispielsweise unser deutsches Urheberrechtsgesetz in § 2 als schutzfähiges Werk die „Sprachwerke“ an erster Stelle. Natürlich ist nun nicht jeder Text automatisch urheberrechtlich geschützt. Von den Schutzvoraussetzungen sind für die mit ChatGPT zusammenhängenden Fragen zwei Voraussetzungen besonders wesentlich: (1) die Schöpfungshöhe und (2) das menschliche Schaffen.

Mit Schöpfungshöhe meint der Gesetzgeber, dass ein Text ein gewisses Maß an Individualität haben muss. In einem Text muss also die schöpferische Persönlichkeit des Verfassers bzw. der Verfasserin erkennbar sein. Demgegenüber liegt kein Werk im urheberrechtlichen Sinne vor, wenn ein Text das Ergebnis eines nur durchschnittlichen handwerklichen Könnens ist. Eine kurze Telefonnotiz wird in der Regel nicht als Werk nach § 2 UrhG gelten. Ein zwölfzeiliges Gedicht oder ein Blogbeitrag normalerweise schon.

Menschliches Schaffen bedeutet, dass das Ergebnis des Schöpfungsprozesses – also zum Beispiel das Formulieren eines Textes – zielgerichtet von einem Menschen gesteuert wird. Zwar darf sich der Mensch der Hilfsmittel (Computer, Stift und Papier, Diktiersoftware usw.) bedienen. Wie der Text konkret formuliert wird, darf aber gerade nicht die Software autonom entscheiden, sondern dies muss dem Willen des Schöpfers bzw. der Schöpferin entspringen.

Aus den zuvor gewonnenen Erkenntnissen können wir nun die Frage beantworten, ob die Entwickler von ChatGPT Ausschlussrechte an allen von ChatGPT generierten Texten haben. Die Antwort muss natürlich „Nein“ lauten. Ein künstliches Sprachmodell wie ChatGPT generiert Texte jeweils nicht durch ein zielgerichtetes Handeln eines Menschen. Wie ein generierter Text ausformuliert ist, entscheidet das Sprachmodell im jeweiligen Einzelfall selbst.

 

Wenig Zeit für Digitalisierung?

Einmal im Monat erhalten Sie in unserem Newsletter Legal Tech-News, Praxistipps für die Digitalisierung und Tooltipps direkt in ihre Inbox. 

3. Darf ich dann mit ChatGPT generierte Texte sorglos nutzen?

Während zwar die Betreiber (OpenAI) von ChatGPT keine Rechte an den generierten Texten erlangen, sieht es im Hinblick auf Urheberrechte der zu Trainingszwecken verwendeten Texte anders aus.

3.1 Wie gelangt ChatGPT an seine Trainingsdaten?

OpenAI ist für das Training auf sehr große Textmengen angewiesen. Diese Texte können Blogbeiträge, veröffentlichte Aufsätze, Wikipedia-Einträge etc. sein. Das bedeutet, dass OpenAI sein Sprachmodell vermutlich überwiegend mit urheberrechtlich geschützten Texten „gefüttert“ hat. Solange es sich dabei um frei zugängliche Texte handelt, die nicht mit einem Rechtevorbehalt versehen sind, ist dies vom Gesetz abgedeckt: Das Training von ChatGPT unterfällt § 44b I UrhG (basierend auf der EU-Urheberrechtsrichtlinie). Demnach ist es auch kommerziellen Anbietern wie OpenAI im Wege des „Data Minings“ möglich, rechtmäßig zugängliche digitale Texte vorübergehend zu Trainingszwecken zu nutzen.

3.2 Wie stark wandelt ChatGPT trainierte Texte bei der Ausgabe ab?

Nur weil ChatGPT die Trainingsdaten vermutlich legal genutzt hat, legitimiert das noch lange nicht die Verwendung der ausgegebenen Ergebnisse.

Tatsächlich scheint es so zu sein, dass ChatGPT zuvor antrainierte Texte nicht in identischer Form wiedergibt. Wir erinnern uns: Bei einer erheblichen Abwandlung eines urheberrechtlich geschützten Textes „verblasst“ das ursprüngliche Werk. Es liegt eine freie Benutzung vor, die ohne Zustimmung des ursprünglichen Autors bzw. der ursprünglichen Autorin möglich ist.

Vielen ist aber nicht bewusst, dass sich das Urheberrecht nicht nur auf die konkrete Ausformulierung eines Textes beschränkt. Auch Handlungen und Charaktere, Reihenfolgen, Aufzählungen, Listen sind schutzfähig. Denn dann besteht die individuelle schöpferische Leistung nicht oder nicht allein in der konkreten Ausformulierung (also dem sprachlichen Stil), sondern auch in der Auswahl und Anordnung des zu behandelnden Stoffs. Ein gutes Beispiel für eine geschützte Auswahl ist zum Beispiel ein Rezeptbuch. Welche Rezepte passen thematisch? Welche Rezepte werden den künftigen Leser:innen gefallen? Ähnliches gilt für die Charaktere von Harry Potter und die Welt, in der sich erstgenannte bewegen. Die vielen einzelnen Merkmale prägen das Bild einer Fabel.

Es ist daher nicht fernliegend, dass ChatGPT bei entsprechenden Nutzereingaben („Zähle mir XY auf ...“) eine urheberrechtlich geschützte Liste darstellt. Die Verwendung dieser Liste verletzt dann die Rechte des jeweiligen Autors/der jeweiligen Autorin. Es ist auch nicht fernliegend, dass sich Nutzer:innen eine bestehende und urheberrechtlich geschützte Fabel zusammenfassen lassen. Auch in dieser Zusammenfassung sind dann noch die charakteristischen Merkmale erkennbar. Die Verwendung der Zusammenfassung würde ebenfalls potentiell in die Rechte des Autors/der Autorin eingreifen.

4. Fazit: Inhalte vor Veröffentlichung auf potenzielle Rechteverletzung prüfen

Die von ChatGPT generierten Texte sind nicht ohne Weiteres frei von Rechten Dritter. Kommt es zu einer Rechtsverletzung, weil zum Beispiel eine Kanzlei Teile eines Blogbeitrags von ChatGPT generieren lässt, haftet gegenüber dem jeweiligen Urheber/der jeweiligen Urheberin nicht OpenAI, sondern der- oder diejenige, der oder die den Inhalt ins Netz stellt (zum Beispiel die Kanzlei).

Von ChatGPT generierte Ergebnisse müssen also immer sorgfältig auf einen möglichen urheberrechtlichen Schutz zugunsten Dritter hin überprüft werden. Insgesamt ist ChatGPT mit viel Sorgfalt und Bedacht anzuwenden.

Künstliche Intelligenz und Urheberrecht ChatGPT und Co. Schutz des geistigen Eigentums?

Worum geht's?

Als Experte für den Schutz des geistigen Eigentums ist es mir ein Anliegen, über die Thematik des Urheberrechts im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz zu informieren. Insbesondere da die KI-Software ChatGPT die am schnellsten wachsende Verbraucher-App der Geschichte ist. Im Monat Februar 2023 hatte die Website chat.openai.com bereits mehr als 1 Milliarde Besucher und ein Ende des Wachstums ist nicht in Sicht.

Was ist künstliche Intelligenz (KI)?
Erklärt am Beispiel von GPT und ChatGPT

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Sammelbegriff für die Fähigkeit von Maschinen, Aufgaben zu übernehmen, die normalerweise der menschlichen Intelligenz vorbehalten sind. KI basiert auf Algorithmen und Programmen, die es Maschinen ermöglichen, erfahrungsbasiert zu lernen, Muster zu erkennen und Entscheidungen zu treffen.
Ein Beispiel für künstliche Intelligenz ist GPT (Generative Pre-trained Transformer). GPT ist ein maschinelles Lernmodell, das darauf trainiert wurde, menschenähnliche Texte zu erzeugen. Es wurde entwickelt, um auf Texteingaben zu reagieren und kontextabhängige Texte zu erzeugen, die wie von einem menschlichen Autor geschrieben aussehen.

ChatGPT ist eine Weiterentwicklung von GPT und ein Beispiel für die Anwendung künstlicher Intelligenz. ChatGPT ist ein natürlichsprachlicher Chatbot, der in der Lage ist, menschenähnliche Gespräche mit Benutzern zu führen. Das System verwendet künstliche Intelligenz, um kontextbezogene Antworten zu generieren und mit den Benutzern auf eine Weise zu interagieren, die menschlichen Gesprächen ähnelt.

Künstliche Intelligenz und Urheberrecht
Schutzbereich des Urheberrechts

Kann an durch KI generierten Werken Urheberrechtsschutz bestehen?
Dazu müssten die durch die KI generierten Werke in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen. Gemäß § 2 UrhG sind Werke vom Urheberrecht geschützt. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 Es ist zu klären, ob eine künstliche Intelligenz persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG hervorbringen kann. Wäre dies der Fall, so bestünde Urheberrechtsschutz für Texte, Bilder oder Grafiken, die von Computerprogrammen mit Hilfe künstlicher Intelligenz selbständig erzeugt werden.

Dies ist unter zwei unterschiedlichen Aspekten interessant:

  1. Einerseits geht es um die Frage, ob man die von anderen durch KI generierten Werke ohne Einwilligung z. B. im Marketing nutzen kann.
  2. Andererseits darum, ob man dann, wenn man selbst unter Zuhilfenahme von ChatGPT, Midjourney, Stable Diffusion und Co. einen Inhalt generiert hat, Dritten eine Verwendung verbieten kann.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wem das Urheberrecht an den von der KI geschaffenen Werken zusteht. KI als Urheber von Werken? Im Allgemeinen wird der Schöpfer des Werks als Urheber angesehen. Bei Werken, die von KI geschaffen werden, ist die Frage jedoch komplexer, da es sich um eine Maschine handelt, die das Werk geschaffen hat. Sieht man die KI als Werkzeug zur Erstellung von Werken, stellt sich die Frage, ob der Urheberrechtsschutz auf den Eigentümer der KI-Technologie übergehen sollte oder ob es andere Lösungen gibt, um die Rechte der beteiligten Parteien zu schützen.

Klären wir als erstes ob eine KI überhaupt Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein und persönliche geistige Schöpfungen generieren kann.

Haben KI-generierte Werke einen Urheberrechtsschutz?
Ist KI generierter Output schutzfähig im Sinne des UrhG?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist in seinem § 2 recht deutlich und erteilt der Schutzfähigkeit von durch KI erzeugten Inhalten eine klare Absage. Denn gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt, d.h. es muss sich um menschliches Schaffen handeln.

§ 2 Abs 2 UrhG
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Ausgeschlossen sind damit zum einen Produkte von Tieren – So sorgte vor einigen Jahren das von einem Affen, der einem Wildlife-Fotografen kurzerhand die Kamera „klaute“, angefertigte Foto in der juristischen Fachwelt für Diskussionen (Selfies von Tieren). Andererseits – und hier kommt die KI wieder ins Spiel – kann es sich eben auch bei rein maschinell erzeugten Inhalten nicht um eine persönliche Schöpfung handeln.

Das Werk muss von einem Menschen geschaffen sein, um in den Genuss von Urheberrechtsschutz zu kommen. Dies ergibt sich auch aus § 7 UrhG, der den Urheber als „Schöpfer des Werkes“ definiert.

§ 7 UrhG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Dieser Ansatz des deutschen Rechts deckt sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In der Entscheidung EuGH, 12.09.2019 - C-683/17 – Rn. 30 – Cofemel stellt dieser klar, dass eine für urheberrechtlichen Schutz erforderliche eigene geistige Schöpfung vorliegt, wenn der geschaffene Gegenstand „die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.“